1.1). Als Grund gibt das kantonale Steueramt bezüglich der pauschalen Rückstellung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen an, dass als Effektenhändler nach BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften gälten, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kauften oder verkauften, auf dem Primärmarkt öffentlich anböten oder selbst Derivate schafften und öffentlich anböten.