Sie stützt sich dabei einzig auf das erwähnte Merkblatt des kantonalen Steueramts, wonach für Banken und Effektenhändler auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen eine pauschale Wertberichtigung von 10% (Schweizerische Obligationen) bzw. 20% (übrige Werte) zulässig ist. Der Steuerkommissär spricht der Pflichtigen die Berechtigung für die Geltendmachung einer solchen pauschalen Wertberichtigung ab mit dem Hinweis, dass sie nicht den Status einer Effektenhändlerin im Sinn des Börsengesetzes besitze und das Merkblatt nur auf solche Effektenhändler anwendbar sei.