Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, hat das Steuerrekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64). Ausnahmsweise kann sich der Steuerpflichtige, wenn ihm die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar sind, auch auf Schätzungen berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (RB 1975 Nr. 54).