Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung ist spätestens vor Steuerrekursgericht durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten und im Verfahren zu leisten (RB 1994 Nr. 33, 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 54). Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen oder Verluste in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit solcher Belastungen der Erfolgsrechnung möglich ist.