c) Die Tatsachen, welche geltend gemachte Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen von sich aus darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55). Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung ist spätestens vor Steuerrekursgericht durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten und im Verfahren zu leisten (RB 1994 Nr. 33, 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 54).