rige Werte) vorgesehen (Ziff. II.), jedoch ausdrücklich nicht für Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (Ziff. III.) und Beteiligungen (Ziff. IV). Als Beteiligung gilt der Anteil an einer Gesellschaft von mindestens 20% (Ziff. IV Abs. 2). Eine Definition der steuerpflichtigen Banken und Effektenhändler, auf welche dieses Merkblatt Anwendung findet, ist in Letzterem nicht enthalten.