Pauschale Rückstellungen existieren sodann auch für Banken und Effektenhändler; sie haben im Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von Banken und Effektenhändler vom 20. Juli 2005 ihren Niederschlag gefunden (ZStB I Nr. 25/620). In diesem Merkblatt werden für die genannten Steuerpflichtigen neben den allgemeinen Grundlagen für die Besteuerung (lit. A), dem Beteiligungsabzug (lit. C.), der Steuerausscheidung (lit. D.), dem Dotationskapital (lit. E.) und der Verlustverrechnung (lit. F) die zulässigen Wertberichtigungen auf verschiedenen Aktiven (lit. B.) geregelt.