So sieht sie für Unternehmen des Baugewerbes (Hoch- und Tiefbau, Strassenbau, Maler-, Installations- und Dachdeckergewerbe) als Garantierückstellung ohne Nachweis 2% des Umsatzes der zwei dem Bilanzstichtag vorangegangenen Geschäftsjahre vor (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 278). Leitgedanke ist dabei, dass im Baugewerbe erfahrungsgemäss Garantiearbeiten in diesem Umfang anfallen und es daher zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens sachgerecht erscheint, dieser Tatsache mit einer pauschalen Rückstellung Rechnung zu tragen.