Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N. 177 f.) lässt dergestalt die Praxis z.B. eine pauschal geschätzte Wertberichtigung für das allgemeine Kreditrisiko in Höhe von 10% des risikobehafteten Debitorenbestands zu (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 275). Das die Rückstellung grundsätzlich rechtfertigende Kreditrisiko braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, da es allgemein bekannt ist und bei jeder Unternehmung vorausgesetzt wird. Ebenso wenig nachzuweisen ist die Höhe des Risikos, soweit die Rückstellung die Pauschale nicht übersteigt. Denn in diesem Umfang wird das Risiko ebenfalls als allgemein vorhanden betrachtet.