b) Wertberichtigungen sind nach dem Einzelbewertungsprinzip grundsätzlich für jeden Vermögensgegenstand gesondert festzulegen. Handelt es sich um eine grosse Anzahl gleicher Risiken, kann jedoch die Wahrscheinlichkeit bezüglich Bestand und Höhe der einzelnen Wertminderungen in die Bemessung einbezogen und eine pauschale Wertberichtigung gebildet werden (Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 115). In Abweichung vom buchführungsrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung (Karl Käfer, Berner Kommentar, 1980, Art. 958 OR N. 85; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit.