{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-231_2011-04-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_231_pv.pdf", "Checksum": "3d52c0ba26b1f6625961332c094add57"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.231", "ST.2010.325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. Effektenhändler in diesem Sinn sind nur solche gemäss Börsengesetz. Dies trifft auf die pflichtige Gesellschaft nicht zu. Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "1896bc579e01d3f31058781a689427a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. Effektenhändler in diesem Sinn sind nur solche gemäss Börsengesetz. Dies trifft auf die pflichtige Gesellschaft nicht zu. Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n 1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-9-\n\neines Emissionshauses beteiligt war. Zudem operierte sie dabei nur als Konsortialmitglied und erfolgte die Transaktion nicht im streitbetroffenen Geschäftsjahr 2007, sondern erst 2009.\n\nDemnach kann keine Rede davon sein, die Pflichtige habe 2007 die gleichen\nRisiken wie eine Effektenhändlerin nach BEHG getragen, sodass ihr auch insofern die\nBildung der fraglichen pauschalen Wertberichtigung verwehrt bleiben muss.\n\ne) Selbst wenn die Pflichtige als Effektenhändlerin im Sinn des BEHG gälte,\nkönnte sie die pauschale Wertberichtigung gemäss Merkblatt – wie erwähnt – jedenfalls nicht auf der Beteiligung, sondern nur auf den als Umlaufvermögen bilanzierten\nWertschriftenbestand von Fr. 4'749'621.- beanspruchen.\n\nf) Die Pflichtige behauptet sodann nicht, auf ihrem Wertschriftenbestand hätten sich im streitigen Geschäftsjahr 2007 konkrete Risiken verwirklicht, die zur Bildung\neiner entsprechenden (nicht pauschalen) Wertberichtigung berechtigten. Somit steht\nihr auch diesbezüglich keine entsprechende Korrekturbuchung zu.\n\ng) Insgesamt erweist sich demnach die streitige pauschale Wertschwankungsreserve als nicht geschäftsmässig begründet, was zur Bestätigung ihrer Aufrechnung\nbeim steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital durch die Vorinstanz führt.\n\n3. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1\nDBG und § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n- 10 -\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n"}