{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-231_2011-04-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_231_pv.pdf", "Checksum": "3d52c0ba26b1f6625961332c094add57"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.231", "ST.2010.325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. 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Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\ngemäss Merkblatt, da das kantonale Steueramt dieses Merkblatt in der Praxis nach\neigenem Bekunden nur auf Effektenhändler im Sinn des BEHG anwendet.\n\nd) aa) Daran ändert entgegen den Vorbringen der Pflichtigen in Beschwerde\nund Rekurs nichts, dass weder dem Titel noch dem sonstigen Wortlaut des Merkblatts\neine irgendwie geartete Definition des Begriffs des Effektenhändlers zu entnehmen ist.\nDenn das kantonale Steueramt hat diesen Mangel im eingeholten Amtsbericht nun auf\neindeutige Art und Weise behoben und so den Boden für jede Spekulation über den\nBegriff des Effektenhändlers, wie er im Merkblatt verstanden wird, entzogen.\n\nbb) Der Pflichtigen stünde die fragliche pauschale Wertberichtigung auch\ndann nicht zu, wenn – wie sie geltend macht – in einem Fall einer ausserkantonalen\nHoldinggesellschaft eine Wertschwankungsreserve gemäss Merkblatt zugestanden\nworden sein sollte, obwohl es sich dabei um eine Effektenhändlerin gemäss StempelG\nhandelte und nicht um eine solche gemäss BEHG. Denn dieses Zugeständnis erfolgte\nvon der Einschätzungsbehörde des Sitzkantons der Holdinggesellschaft und damit\nnicht vom kantonalen Steueramt Zürich, sodass dessen Praxis davon nicht berührt ist.\n\ncc) Die Pflichtige wendet weiter ein, es gelte im harmonisierten Steuerrecht\nder Grundsatz, dass Begriffe in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungs- und\nStempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht und umgekehrt zu definieren\nsowie anzuwenden seien. Mithin sei der Begriff des Effektenhändlers im Bundesgewinnsteuerrecht gleich wie im Bundes-Stempelsteuerrecht auszulegen und anzuwenden. Sie verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010\n(2C_79/2010). Dabei übersieht sie, dass das Bundesgericht darin der einheitlichen\nAuslegung bzw. Anwendung von Begriffen in den genannten drei Steuerarten keineswegs das Wort redet. Vielmehr weist das oberste Gericht auf diesen Anwendungsgrundsatz bloss hin, weil er im Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten ist und dieses Kreisschreiben den damals vom\nBundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt eines Mantelhandels regelt. Zudem wäre\nder Grundsatz nur gerade bei diesem Sachverhalt zu beachten. Mithin lässt sich dergestalt nicht herleiten, der Begriff des Effektenhändlers gemäss Merkblatt müsse nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts mit demjenigen laut StempelG übereinstimmen.\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-8-\n\ndd) Die Pflichtige verlangt die Gleichbehandlung mit einem steuerpflichtigen\nEffektenhändler gemäss BEHG, da sie die gleichen (allgemeinen) Risiken wie dieser\ntrage.\n\nIndessen scheitert dies schon daran, dass sie den grössten Teil ihrer Wertschriften in der Bilanz per Ende 2007 von total Fr. 17'726'093.- (= Fr. 12'976'472.- Beteiligungen + Fr. 4'749'621.- sonstige Wertschriften) nicht als Handelsbestand, sondern\nals Beteiligung im Wert von Fr. 12'976'472.-, entsprechend 21,6% aller Aktien, und\ndamit als Anlagevermögen ausweist. Denn auf einer Beteiligung von mehr als 20% ist\ngemäss Merkblatt die Bildung einer pauschalen Wertberichtigung mangels eines allgemein vorhandenen Verlustrisikos ohnehin nicht zulässig. Demnach sieht die Pflichtige ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der fraglichen Beteiligung (bei der C AG) denn\nauch selber als \"aktiver industrieller Investor\" und nicht als Händlerin der Aktientitel.\n\nSodann gilt sie auch nicht als Eigenhändlerin im Sinn des Merkblatts, d.h. als\ngewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf Handelnde. Als\nsolche würde sie als Effektenhändlerin zwar möglicherweise unter das BEHG fallen,\njedoch erreicht sie den hierfür notwendigen Effektenumsatz von Fr. 5 Mia. pro Jahr bei\nWeitem nicht (Rz 23 des Rundschreibens 2008/05 \"Effektenhändler\" der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 20. November 2008). Die Käufe und Verkäufe\nbeliefen sich im Geschäftsjahr 2007 vielmehr nur gerade auf Fr. 3'327'739.- bzw.\nFr. 2'328'118.- und beschlugen zur Hauptsache nur vier bzw. zwei Gesellschaften\n(D AG, E AG, F AG und G AG). Auch geht aus den Aufstellungen der Pflichtigen im\nbisherigen Verfahren die jeweilige Haltedauer der erworbenen Titel nicht hervor, sodass nicht erstellt ist, ob die Wiederverkäufe kurzfristig waren. Um als Eigenhändlerin\nzu gelten, müsste die Haltedauer kurzfristig sein. Dass dies wohl nicht der Fall ist, ergibt sich aus der wiederholt gemachten Aussage der Pflichtigen, dass sie bzw. ihr Eigentümer H bei allen 2007/08 gehandelten Unternehmen, d.h. nicht nur bei der als\nBeteiligung gehaltenen C AG, als \"aktiver industrieller Investor\" tätig ist.\n\nGanz offenkundig fällt die Pflichtige alsdann auch nicht unter die andern\nHändlerkategorien des BEHG – Emissions- und Derivathäuser, Market Maker sowie\nKundenhändler (Rz 4 des Rundschreibens der FINMA) –, ansonsten sie eine entsprechende Bewilligung/Lizenz benötigte, die sie jedoch unstreitig nicht besitzt. Dementsprechend vermag sie denn auch gerade nur eine einzige Kapitalmarkttransaktion zu\nnennen – Festübernahme der Kapitalerhöhung der I AG –, an der sie in der Funktion\n\n"}