{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-231_2011-04-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_231_pv.pdf", "Checksum": "3d52c0ba26b1f6625961332c094add57"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.231", "ST.2010.325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. 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Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n c) Die Tatsachen, welche geltend gemachte Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind\nsteuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen von sich aus darzutun und nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55). Die dem Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung ist\nspätestens vor Steuerrekursgericht durch eine substanziierte Sachdarstellung anzutreten und im Verfahren zu leisten (RB 1994 Nr. 33, 1987 Nr. 35, 1975 Nr. 54). Substanziiert ist eine Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen oder Verluste in der Weise hervorgehen,\ndass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit solcher Belastungen der Erfolgsrechnung möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, hat das Steuerrekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich\ndie erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64). Ausnahmsweise kann\nsich der Steuerpflichtige, wenn ihm die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar sind, auch auf\nSchätzungen berufen, sofern seine Sachdarstellung wenigstens hinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (RB 1975 Nr. 54).\n\n2. a) Vorliegend hat die Pflichtige im Abschluss 2007 eine pauschale Wertberichtigung von Fr. 2'500'000.- auf ihrem börsenkotierten Wertschriftenbestand per\n31. Dezember 2007 von total Fr. 17'726'093.-, entsprechend 14,1%, gebildet. Sie stützt\nsich dabei einzig auf das erwähnte Merkblatt des kantonalen Steueramts, wonach für\nBanken und Effektenhändler auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen\neine pauschale Wertberichtigung von 10% (Schweizerische Obligationen) bzw. 20%\n(übrige Werte) zulässig ist. Der Steuerkommissär spricht der Pflichtigen die Berechtigung für die Geltendmachung einer solchen pauschalen Wertberichtigung ab mit dem\nHinweis, dass sie nicht den Status einer Effektenhändlerin im Sinn des Börsengesetzes besitze und das Merkblatt nur auf solche Effektenhändler anwendbar sei.\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-6-\n\nb) Zur Klärung der Frage, was in der Praxis unter dem Begriff \"Effektenhändler\" des Merkblatts verstanden wird und was die Gründe für die darin stipulierten pauschalen Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen\nsind, wurde beim kantonalen Steueramt ein Amtsbericht eingeholt.\n\nLaut diesem Bericht wendet das kantonale Steueramt das Merkblatt nur auf\nSteuerpflichtige an, die als Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 1995\n(BEHG) qualifizieren und nicht auf Steuerpflichtige, die als Effektenhändler im Sinn des\nBundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StempelG) gelten\n(Ziff. 1.1). Als Grund gibt das kantonale Steueramt bezüglich der pauschalen Rückstellung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen an, dass als Effektenhändler nach BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften\ngälten, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder\nfür Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kauften oder verkauften, auf\ndem Primärmarkt öffentlich anböten oder selbst Derivate schafften und öffentlich anböten. Mit einem Handelsbestand in Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen\nWiederverkauf seien grundlegend anders gelagerte wirtschaftliche Risiken verbunden\nals mit Wertschriften für Anlagezwecke oder Liquiditätsreserve, die mittel- oder langfristig gehalten würden. Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen für den kurzfristigen Wiederverkauf unterlägen in einem erhöhten Ausmass den Volumen- und\nVolatilitätsrisiken, was bei einem mittel- oder langfristigen Anlagehorizont ungleich weniger von Bedeutung sei. Sodann trügen Steuerpflichtige, die gewerbsmässig von Dritten ausgegebene Effekten fest übernähmen und sie öffentlich auf dem Primärmarkt\nanböten, insbesondere das Absatz- und Preisrisiko, d.h. das Risiko, dass die Emission\nnicht vollständig platziert werden könne und sie so auf einem Bestand an Titeln sitzenblieben, der dann häufig unter dem Einstandspreis veräussert werden müsse. Diese Risiken seien im Einzelnen nur schwer quantifizierbar. Dem werde in der Praxis\ndadurch Rechnung getragen, dass die anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen auf\nihren Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen steuerlich zulässige pauschale Wertberichtigungen im Umfang von 10% auf schweizerischen Obligationen und\n20% auf übrigen Werten bilden dürften (Ziff. 4).\n\nc) Die Pflichtige ist unstreitig nicht Effektenhändlerin im Sinn des BEHG sondern Effektenhändlerin gemäss StempelG. Sie hat daher von vornherein keinen Anspruch auf Bildung von pauschalen Wertschwankungsreserven auf ihren Wertschriften\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-7-\n\n"}