{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-231_2011-04-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_231_pv.pdf", "Checksum": "3d52c0ba26b1f6625961332c094add57"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.231", "ST.2010.325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. 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Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n Mit der Rückstellung bzw. vorübergehenden Wertberichtigung wird nach ständiger Rechtsprechung dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder zumindest\nwahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter Aufwand oder\nVerlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten oder in einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklicht wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 29 N 2 und Reimann/Zuppinger/Schärrer,\nKommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 19 lit. b N 263; RB 1978\nNr. 33). Steuerlich (nicht handelsrechtlich) können solche Wertberichtigungen nur anerkannt werden, wenn die Ereignisse, die Ursache des geltend gemachten, betraglich\nnoch ungewissen Aufwands sind, im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr\nauch tatsächlich eingetreten sind (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6 sowie\nB 23.43.2 Nr. 4 mit Hinweisen). Die Rückstellungen dürfen (steuerlich) den Betrag nicht\nübersteigen, mit dessen Beanspruchung nach pflichtgemässer Schätzung dereinst\ntatsächlich gerechnet werden muss (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 265).\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-4-\n\nb) Wertberichtigungen sind nach dem Einzelbewertungsprinzip grundsätzlich\nfür jeden Vermögensgegenstand gesondert festzulegen. Handelt es sich um eine grosse Anzahl gleicher Risiken, kann jedoch die Wahrscheinlichkeit bezüglich Bestand und\nHöhe der einzelnen Wertminderungen in die Bemessung einbezogen und eine pauschale Wertberichtigung gebildet werden (Rolf Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 115). In Abweichung\nvom buchführungsrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung (Karl Käfer, Berner\nKommentar, 1980, Art. 958 OR N. 85; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N. 177\nf.) lässt dergestalt die Praxis z.B. eine pauschal geschätzte Wertberichtigung für das\nallgemeine Kreditrisiko in Höhe von 10% des risikobehafteten Debitorenbestands zu\n(Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 275). Das die Rückstellung grundsätzlich\nrechtfertigende Kreditrisiko braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, da es allgemein bekannt ist und bei jeder Unternehmung vorausgesetzt wird. Ebenso wenig nachzuweisen ist die Höhe des Risikos, soweit die Rückstellung die Pauschale nicht übersteigt. Denn in diesem Umfang wird das Risiko ebenfalls als allgemein vorhanden\nbetrachtet. Für eine die Pauschale übersteigende Wertberichtigung muss das Risiko\nallerdings nach dem Prinzip der Einzelbewertung vollständig nachgewiesen werden.\nDie Einschätzungspraxis kennt noch weitere pauschale Wertberichtigungen, und zwar\nfür gewisse Branchen. So sieht sie für Unternehmen des Baugewerbes (Hoch- und\nTiefbau, Strassenbau, Maler-, Installations- und Dachdeckergewerbe) als Garantierückstellung ohne Nachweis 2% des Umsatzes der zwei dem Bilanzstichtag vorangegangenen Geschäftsjahre vor (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 278). Leitgedanke ist dabei, dass im Baugewerbe erfahrungsgemäss Garantiearbeiten in diesem\nUmfang anfallen und es daher zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens\nsachgerecht erscheint, dieser Tatsache mit einer pauschalen Rückstellung Rechnung\nzu tragen.\n\nPauschale Rückstellungen existieren sodann auch für Banken und Effektenhändler; sie haben im Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Besteuerung von\nBanken und Effektenhändler vom 20. Juli 2005 ihren Niederschlag gefunden (ZStB I\nNr. 25/620). In diesem Merkblatt werden für die genannten Steuerpflichtigen neben den\nallgemeinen Grundlagen für die Besteuerung (lit. A), dem Beteiligungsabzug (lit. C.),\nder Steuerausscheidung (lit. D.), dem Dotationskapital (lit. E.) und der Verlustverrechnung (lit. F) die zulässigen Wertberichtigungen auf verschiedenen Aktiven (lit. B.) geregelt. Für Wertberichtigungen auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen\nsind dabei pauschale Ansätze von 10% (Schweizerische Obligationen) bzw. 20% (üb-\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-5-\n\nrige Werte) vorgesehen (Ziff. II.), jedoch ausdrücklich nicht für Wertberichtigungen auf\nFinanzanlagen (Ziff. III.) und Beteiligungen (Ziff. IV). Als Beteiligung gilt der Anteil an\neiner Gesellschaft von mindestens 20% (Ziff. IV Abs. 2). Eine Definition der steuerpflichtigen Banken und Effektenhändler, auf welche dieses Merkblatt Anwendung findet, ist in Letzterem nicht enthalten.\n\n"}