{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-231_2011-04-12.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_231_pv.pdf", "Checksum": "3d52c0ba26b1f6625961332c094add57"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.231", "ST.2010.325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 12.04.2011 DB.2010.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007 | Pauschale Wertberichtigung auf Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen: Auf eine solche Wertberichtigung haben nur Effektenhändler und Banken laut dem entsprechenden Merkblatt des kantonalen Steueramts Anspruch. 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Aufrechnung der Wertberichtigung. | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n\nEntscheid\n\n12. April 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin\nRhea Schircks Denzler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der B sowie Steuerberatung und kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Im Abschluss 2007 wies sie erstmals die Bildung einer pauschalen Wertschwankungsreserve von Fr. 2'500'000.- auf Wertpapieren als\nausserordentlichen Aufwand aus. Der deklarierte Gewinn pro 2007 lautete auf\nFr. 1'336'160.-.\n\nIm Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2007 führte der\nSteuerkommissär ein Auflageverfahren durch, womit er u.a. den Grund für die Bildung\nder Wertschwankungsreserve untersuchte. Nach Eingabe der Pflichtigen und Unterbreitung von Einschätzungsvorschlägen veranlagte er diese am 9. August 2010 sowohl\nhinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 3'836'100.-. Dabei rechnete er\ndie pauschale Wertschwankungsreserve von Fr. 2'500'000.- auf. Hinsichtlich der\nStaats- und Gemeindesteuern setzte er das steuerbare Eigenkapital unter Erhöhung\num die Wertschwankungsreserve auf Fr. 11'637'000.- fest.\n\nDie Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom\n30. August 2010 formell eröffnet.\n\nB. Hiergegen erhob die Pflichtige am 20. August bzw. 3. September 2010 Einsprache mit dem Antrag, auf die Aufrechnung der Wertschwankungsreserve zu verzichten.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 30. September 2010 ab.\n\nC. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 27. Oktober 2010 erneuerte die Pflichtige die Einspracheanträge.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 23. November 2010 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\n1 DB.2010.231\n1 ST.2010.325\n-3-\n\nAm 12. Januar 2011 wurde beim kantonalen Steueramt ein Amtsbericht eingeholt. Dieser wurde am 21. Februar 2011 abgeliefert und die Pflichtige nahm dazu am\n11. März 2011 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften sowie die Begründung der Einspracheentscheide wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft berechnet sich nach\nArt. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember\n1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund\ndes Saldos der Erfolgsrechnung (lit. a bzw. Ziff. 1), erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie u.a. geschäftsmässig\nnicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b bzw. Ziff. 2 lit. b).\n\n"}