Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die Steuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 385'500.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheiratetentarif). 2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):