beiden Gesellschaften aufgegeben habe und der Lohnbezug 2007 in der verbleibenden E AG von 120'000.- (Vorjahre Fr. 20'000.-) stark überhöht sei. Offenkundig sei das Gehalt erhöht worden, um eine Deckungslücke zu schaffen; dementsprechend sei der Einkauf rechtsmissbräuchlich. Nach einer Untersuchung im Rekurs-/Beschwerdeverfahren kam zudem ein Kapital der 3. Säule zum Vorschein, wodurch sich die Deckungslücke unabhängig von der Frage des angemessenen Lohnes massiv reduzierte. Im Schreiben vom 24. Mai 2011 haben die Pflichtigen schliesslich auf die Geltendmachung des Abzugs verzichtet.