d) Insgesamt haben die Pflichtigen damit den Nachweis erbracht, dass die Kaufpreiszahlung keine Entschädigungskomponente für das Konkurrenzverbot enthielt. Bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Kaufpreisbestimmung sowie die Konventionalstrafe allein vermögen diesen Nachweis nicht in Frage zu stellen. Das kantonale Steueramt hat seine gegenteilige Auffassung nicht nachzuweisen vermocht, weshalb die Rechtsmittel in diesem Punkt gutzuheissen sind.