Hierzu hätte zuerst wieder ein Standort gefunden werden müssen, zudem war auch mit einer Anlaufzeit bis zum Erreichen der Gewinnzone zu rechnen. Eine Beurteilung aufgrund seiner persönlichen Situation lässt es deshalb als ziemlich unwahrscheinlich erscheinen, dass das Konkurrenzverbot für ihn überhaupt eine Belastung darstellte. Die Käuferin liess zudem bestätigen, dass sie eine Reihe von Betrieben dieser Art erworben und solche Konkurrenzverbots-Klauseln standardmässig in die Verträge aufgenommen habe.