In der Rekurs-/Beschwerdeschrift führen die Pflichtigen hierzu lediglich aus, dass sie bei der Ermittlung des Verkaufspreises eine Ertragswertberechnung erstellt hätten und auf einen Ertragswert von Fr. 4,67 Mio. gelangt wären. Weil der Aktienkaufpreis letztlich unter unabhängigen Dritten ausgehandelt worden sei, sei ihre interne Berechnung aber nicht relevant. Die Käuferin ihrerseits habe den Ertragswert aufgrund einer DCF-Methode ermittelt; ihre Berechnungen habe sie den Pflichtigen indessen nicht offengelegt.