Allfällige weitere Hinweise wären etwa in der Zusammensetzung des Kaufpreises zu finden. Die Berechnungsgrundlagen für den Substanzwert sind im Vertrag detailliert festgehalten; daraus ist keine Entschädigung für das Konkurrenzverbot ersichtlich. Hingegen fehlen Anhaltspunkte, wie die Vertragsparteien den Goodwill errechnet haben. In der Rekurs-/Beschwerdeschrift führen die Pflichtigen hierzu lediglich aus, dass sie bei der Ermittlung des Verkaufspreises eine Ertragswertberechnung erstellt hätten und auf einen Ertragswert von Fr. 4,67 Mio. gelangt wären.