Solche Umstände liegen hier aber nicht vor, erfolgte doch insbesondere keine gestaffelte, insbesondere von der Einhaltung des Konkurrenzverbots abhängige Auszahlung des Kaufpreises, sondern war dieser Zug um Zug gegen Vornahme der üblichen Übertragungshandlungen zu leisten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann das kantonale Steueramt schliesslich aus dem angerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 (= StE 2005 B 26.3 Nr. 6), da dort eine Entschädigung für ein Konkurrenzverbot ausdrücklich vereinbart worden war. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.