Folglich war diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, sondern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots zu würdigen (StRG, 4. Februar 2011, 1 DB.2010.235/1 ST.2010.330). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor, erfolgte doch insbesondere keine gestaffelte, insbesondere von der Einhaltung des Konkurrenzverbots abhängige Auszahlung des Kaufpreises, sondern war dieser Zug um Zug gegen Vornahme der üblichen Übertragungshandlungen zu leisten.