ne, dass noch andere Gegenleistungen abgegolten worden seien (BGr, 16. Juni 2005, 2P.269/2003). Weiter hat das Steuerrekursgericht kürzlich in einem Fall auf eine steuerbare Entschädigung für ein Konkurrenzverbot entschieden, in welchem zwar keine ausdrückliche Entschädigung vereinbart worden war, indessen 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags fällig wurden und zwar nur unter der Voraussetzung, dass ein Konkurrenzverbot eingehalten worden war. Die Verletzung des Konkurrenzverbots hätte demnach die Käuferin von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf gleichwohl vollzogen gewesen wäre.