Damit lagen aktenkundige Hinweise auf eine Entschädigung für eine zusätzliche Leistung vor und rechtfertigte es sich damit, dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis aufzuerlegen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, wobei es ebenfalls die Ungleichbehandlung der Verkäufer bezüglich des Kaufpreises als Ausgangspunkt nahm und feststellte, dass daraus ohne Willkür geschlossen werden kön- 1 DB.2010.222 1 ST.2010.311 -8-