Solche weitere Umstände lagen bei den vom kantonalen Steueramt angeführten Entscheiden vor. Im Fall VGr, 27. August 2003, SB.2002.00079 verkaufte der Steuerpflichtige eine Beteiligung und schloss gleichzeitig als Bestandteil des Kaufvertrags einen Arbeitsvertrag mit der Käuferin ab mit umfassendem Konkurrenzverbot. Als Kaufpreis erhielt er einen von der tatsächlichen Beteiligungsquote abweichenden höheren Betrag. Damit lagen aktenkundige Hinweise auf eine Entschädigung für eine zusätzliche Leistung vor und rechtfertigte es sich damit, dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis aufzuerlegen.