cc) Das kantonale Steueramt macht sinngemäss geltend, dass es sich bei der Vereinbarung der Konventionalstrafe um eine verdeckte Entschädigung für das Konkurrenzverbot handelt, indem sie im Fall der Verletzung zurückzuzahlen sei. Diese Auslegung findet aber im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Es wäre demnach am kantonalen Steueramt gelegen, eine solche Abrede anhand der weiteren Umstände aufzuzeigen.