Soll eine Konventionalstrafe einen pönalen Charakter haben, wird sie zweckmässigerweise über dem Wert der unter Strafe gestellten Handlung angesetzt. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass dem Verpflichteten die angedrohten Folgen schlechterdings gleichgültig sind, da er sich von vornherein nicht mit dem Gedanken trägt, die unter Strafe gestellte Hauptpflicht zu verletzen. Es kann damit auch keine natürliche Vermutung bestehen, dass die mit einer Konventionalstrafe abgesicherte Verpflichtung immer auch entschädigt worden sein muss.