Sie ist vor allem angebracht, wenn der Schaden schwer bestimmbar wäre oder bei einer negativen Leistung. Im Weitern kann sie einen Strafzweck verfolgen (Felix R. Ehrat in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 160 N 1). Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der Höhe der Konventionalstrafe unter Umständen andere Überlegungen im Spiel sein können als der Wert der damit abgesicherten Hauptleistung. Soll eine Konventionalstrafe einen pönalen Charakter haben, wird sie zweckmässigerweise über dem Wert der unter Strafe gestellten Handlung angesetzt.