Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. A., 2008, Rz 3783). Sie dient der Sicherstellung der richtigen Erfüllung der Hauptschuld; daneben bezweckt sie aber auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile der Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung. Ihre Funktion ist die Schadloshaltung des Gläubigers der nicht oder nicht gehörig erfüllten Hauptleistung und die Verbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis. Sie ist vor allem angebracht, wenn der Schaden schwer bestimmbar wäre oder bei einer negativen Leistung.