Die Konventionalstrafe war für jede einzelne Verletzung des Konkurrenzverbots geschuldet, und die Bezahlung der Konventionalstrafe befreite nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots. Weiter war die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes vorbehalten, und die Käuferin war berechtigt, neben der Leistung der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die unmittelbare Beseitigung des vertragswidrigen Zustands zu verlangen. Darin ist keine Entschädigung für das Konkurrenzverbot zu erkennen: Mit einer Konventionalstrafe verpflichtet sich der Schuldner zur Erbringung einer Leistung für den Fall, dass er eine bestimmte Schuld nicht richtig erfüllt (Gauch/Schluep/