davon ausgenommen waren die beiden Betriebe seiner übrigen Gesellschaften. Das Konkurrenzverbot bezog sich örtlich auf einen Umkreis von einem Kilometer um den bestehenden Geschäftsbetrieb. Gemäss Ziff. 8.2 schuldete der Pflichtige bei Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe von Fr. 800'000.-. Die Konventionalstrafe war für jede einzelne Verletzung des Konkurrenzverbots geschuldet, und die Bezahlung der Konventionalstrafe befreite nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots.