Aus den Detailbestimmungen im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot ergibt sich nichts anderes: In Ziff. 8.1 des Vertrags verpflichtete sich der Pflichtige, für eine Dauer von fünf Jahren seit Abschluss des Vertrags die Gesellschaft weder direkt noch indirekt zu konkurrenzieren, d.h. sich weder direkt noch indirekt an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder als Angestellter, Berater oder Mitglied des Verwaltungsrats für ein solches Unternehmen tätig zu sein oder selber eine konkurrenzierende Tätigkeit aufzubauen oder auszuüben; davon ausgenommen waren die beiden Betriebe seiner übrigen Gesellschaften.