Die Zahlung für den Goodwill hat am Datum des Vertragsvollzugs zu erfolgen, diejenige des Basiskaufpreises spätestens am 31. August 2007. Das Konkurrenzverbot wird nicht erwähnt. Damit ist festzustellen, dass im Kaufpreis formell keine Entschädigung für das Konkurrenzverbot ausgeschieden worden ist. Nach dem Wortlaut des Vertrags handelt es sich demnach beim Kaufpreis ausschliesslich um eine Gegenleistung für den Kaufgegenstand.