Die Pflichtigen hielten in der Replik vom 14. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 11. Januar 2011 an ihren Anträgen fest. Mit Verfügungen vom 2. Februar und 4. Mai 2011 wurde den Pflichtigen Frist angesetzt, um diverse Unterlagen in Bezug auf die streitigen Punkte einzureichen. Am 1. April und 24. Mai 2011 reichten diese entsprechende Unterlagen ein und verzichteten schliesslich auf den Abzug der Einkaufsleistung in die 2. Säule von Fr. 250'000.-. Das kantonale Steueramt nahm hierzu am 21. April und 6. Juni 2011 Stellung. Die Kammer zieht in Erwägung: