Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 die Erhöhung der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) und für die direkte Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ….-. Darin hielt es in Bezug auf das Konkurrenzverbot an der bisherigen Beurteilung fest. Neu beantragte es die Aufrechnung eines BVG-Einkaufs von Fr. 250'000.-, da das Bruttogehalt 2007 des Pflichtigen überhöht und damit der auf dieser Grundlage erfolgte Einkauf in die Pensionskasse rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.