C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Oktober 2010 (berichtigt am 11. Oktober 2010) beantragten die Pflichtigen, sie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 135'500.- und für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'500.- (satzbestimmend Fr. 136'200.-) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Beim Kaufpreis für die C AG handle es sich vollumfänglich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn.