Mit Auflage vom 28. September 2009 verlangte der Steuerkommissär für die Steuerperiode 2007 Unterlagen in Bezug auf die Verkäufe, welche in der Folge eingereicht wurden. Im Einschätzungsentscheid vom 19. April 2010 kam er zum Schluss, dass ein Teil des Kaufpreises eine Entschädigung für das Konkurrenzverbot und damit steuerbar sei, und zwar in Höhe der Konventionalstrafe von Fr. 800'000.-. Entsprechend rechnete er diesen Betrag dem Einkommen hinzu und schätzte den Pflichtigen und seine Ehefrau B für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 folgendermassen ein: