{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-222_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_222_hz.pdf", "Checksum": "6c004b76a702610b18f5b20e64e42602"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.222", "ST.2010.311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "2f2251d80e08acefab3646664fa57b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG\n\n 4. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Parteien anteilsmässig\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Den Pflichtigen ist eine angemessene und entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 und § 152 StG i.V.m. § 17\nAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die\nSteuerperiode 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 385'500.- veranlagt\n(Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheiratetentarif).\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2007 steuerbar 367'500.- ….-\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n- 11 -\n\nsatzbestimmend 386'200.- ….-.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n"}