{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-222_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_222_hz.pdf", "Checksum": "6c004b76a702610b18f5b20e64e42602"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.222", "ST.2010.311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. 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Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG\n\n Allfällige weitere Hinweise wären etwa in der Zusammensetzung des Kaufpreises zu finden. Die Berechnungsgrundlagen für den Substanzwert sind im Vertrag\ndetailliert festgehalten; daraus ist keine Entschädigung für das Konkurrenzverbot ersichtlich. Hingegen fehlen Anhaltspunkte, wie die Vertragsparteien den Goodwill errechnet haben. In der Rekurs-/Beschwerdeschrift führen die Pflichtigen hierzu lediglich\naus, dass sie bei der Ermittlung des Verkaufspreises eine Ertragswertberechnung erstellt hätten und auf einen Ertragswert von Fr. 4,67 Mio. gelangt wären. Weil der Aktienkaufpreis letztlich unter unabhängigen Dritten ausgehandelt worden sei, sei ihre interne Berechnung aber nicht relevant. Die Käuferin ihrerseits habe den Ertragswert\naufgrund einer DCF-Methode ermittelt; ihre Berechnungen habe sie den Pflichtigen\nindessen nicht offengelegt.\n\nDie interne Berechnung der Pflichtigen zeigt einen Ertragswert von\nFr. 4'671'746.- und einen Substanzwert von Fr. 697'237.-, woraus sie einen Unternehmenswert (Mittel von 2 x Ertragswert und 1 x Substanzwert) von Fr. 3'346'909.- ermittelten. Vergleicht man diese Werte mit dem effektiv bezahlten Verkaufspreis (Sub-\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-9-\n\nstanzwert Fr. 689'145.-, Goodwill Fr. 3'200'000.-, kumuliert Fr. 3'889'145.-), so ergibt\nsich ein Mehrerlös von Fr. 542'236.-. Immerhin liegt aber der Erlös noch erheblich unter dem errechneten Ertragswert; zudem vermag die von den Pflichtigen angewandte\n\"Praktikermethode\" nicht zu überzeugen, wenn – wovon hier auszuggehen ist – der\nBetrieb weitergeführt wird. Insgesamt lässt der Preis keine klare Aussage in die eine\nnoch in die andere Richtung zu und stellt damit – da das kantonale Steueramt beweisbelastet ist – keinen schlüssigen Hinweis auf eine zusätzliche Entschädigungsleistung\ndar.\n\nGegen eine solche Leistung spricht ein Blick auf die weiteren Umstände bei\nVertragsabschluss. Der Pflichtige war zu diesem Zeitpunkt bereits 61 Jahre alt und\nnäherte sich damit dem üblichen Pensionsalter. Am 7. Mai 2007 verkaufte er auch die\nD, was klar auf die Absicht hindeutet, das berufliche Engagement zu reduzieren. Unter\ndiesen Umständen war aber nicht wirklich zu erwarten, dass er sogleich wieder Geld,\nZeit und Arbeitskraft in den Aufbau einer neuen, konkurrenzierenden Unternehmung\ninvestieren würde. Hierzu hätte zuerst wieder ein Standort gefunden werden müssen,\nzudem war auch mit einer Anlaufzeit bis zum Erreichen der Gewinnzone zu rechnen.\nEine Beurteilung aufgrund seiner persönlichen Situation lässt es deshalb als ziemlich\nunwahrscheinlich erscheinen, dass das Konkurrenzverbot für ihn überhaupt eine Belastung darstellte. Die Käuferin liess zudem bestätigen, dass sie eine Reihe von Betrieben dieser Art erworben und solche Konkurrenzverbots-Klauseln standardmässig in\ndie Verträge aufgenommen habe.\n\nd) Insgesamt haben die Pflichtigen damit den Nachweis erbracht, dass die\nKaufpreiszahlung keine Entschädigungskomponente für das Konkurrenzverbot enthielt.\nBestehende Unklarheiten in Bezug auf die Kaufpreisbestimmung sowie die Konventionalstrafe allein vermögen diesen Nachweis nicht in Frage zu stellen. Das kantonale\nSteueramt hat seine gegenteilige Auffassung nicht nachzuweisen vermocht, weshalb\ndie Rechtsmittel in diesem Punkt gutzuheissen sind.\n\n3. Der Pflichtige hat 2007 Fr. 250'000.- in die Pensionskasse des Schweizerischen H einbezahlt und diesen Betrag in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen. In der Rekurs-/Beschwerdeantwort beantragte der Steuerkommissär, diesen\nEinkauf nicht zum Abzug zuzulassen, da der Pflichtige gemäss eigener Sachdarstellung in der Beschwerde-/Rekursschrift seine Erwerbstätigkeit mit dem Verkauf seiner\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n- 10 -\n\nbeiden Gesellschaften aufgegeben habe und der Lohnbezug 2007 in der verbleibenden E AG von 120'000.- (Vorjahre Fr. 20'000.-) stark überhöht sei. Offenkundig sei das\nGehalt erhöht worden, um eine Deckungslücke zu schaffen; dementsprechend sei der\nEinkauf rechtsmissbräuchlich. Nach einer Untersuchung im Rekurs-/Beschwerdeverfahren kam zudem ein Kapital der 3. Säule zum Vorschein, wodurch sich die Deckungslücke unabhängig von der Frage des angemessenen Lohnes massiv reduzierte.\nIm Schreiben vom 24. Mai 2011 haben die Pflichtigen schliesslich auf die Geltendmachung des Abzugs verzichtet.\n\nEntsprechend den diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträgen sind\ndemnach die Einschätzungen zu korrigieren.\n\n"}