{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-222_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_222_hz.pdf", "Checksum": "6c004b76a702610b18f5b20e64e42602"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.222", "ST.2010.311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. 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Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG\n\n Darin ist keine Entschädigung für das Konkurrenzverbot zu erkennen: Mit einer Konventionalstrafe verpflichtet sich der Schuldner zur Erbringung einer Leistung für\nden Fall, dass er eine bestimmte Schuld nicht richtig erfüllt (Gauch/Schluep/\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-7-\n\nSchmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II,\n9. A., 2008, Rz 3783). Sie dient der Sicherstellung der richtigen Erfüllung der Hauptschuld; daneben bezweckt sie aber auch einen wirtschaftlichen Ausgleich für Nachteile\nder Nicht- oder Schlechterfüllung der Primärverpflichtung. Ihre Funktion ist die Schadloshaltung des Gläubigers der nicht oder nicht gehörig erfüllten Hauptleistung und die\nVerbesserung der Gläubigerstellung durch Befreiung vom Schadensnachweis. Sie ist\nvor allem angebracht, wenn der Schaden schwer bestimmbar wäre oder bei einer negativen Leistung. Im Weitern kann sie einen Strafzweck verfolgen (Felix R. Ehrat in:\nBasler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 160 N 1). Daraus ergibt sich, dass bei der Bestimmung der Höhe der Konventionalstrafe unter Umständen andere Überlegungen im\nSpiel sein können als der Wert der damit abgesicherten Hauptleistung. Soll eine Konventionalstrafe einen pönalen Charakter haben, wird sie zweckmässigerweise über\ndem Wert der unter Strafe gestellten Handlung angesetzt. Umgekehrt kann es aber\nauch sein, dass dem Verpflichteten die angedrohten Folgen schlechterdings gleichgültig sind, da er sich von vornherein nicht mit dem Gedanken trägt, die unter Strafe gestellte Hauptpflicht zu verletzen. Es kann damit auch keine natürliche Vermutung bestehen, dass die mit einer Konventionalstrafe abgesicherte Verpflichtung immer auch\nentschädigt worden sein muss.\n\ncc) Das kantonale Steueramt macht sinngemäss geltend, dass es sich bei der\nVereinbarung der Konventionalstrafe um eine verdeckte Entschädigung für das Konkurrenzverbot handelt, indem sie im Fall der Verletzung zurückzuzahlen sei. Diese\nAuslegung findet aber im Wortlaut der Regelung keine Stütze. Es wäre demnach am\nkantonalen Steueramt gelegen, eine solche Abrede anhand der weiteren Umstände\naufzuzeigen.\n\nSolche weitere Umstände lagen bei den vom kantonalen Steueramt angeführten Entscheiden vor. Im Fall VGr, 27. August 2003, SB.2002.00079 verkaufte der\nSteuerpflichtige eine Beteiligung und schloss gleichzeitig als Bestandteil des Kaufvertrags einen Arbeitsvertrag mit der Käuferin ab mit umfassendem Konkurrenzverbot. Als\nKaufpreis erhielt er einen von der tatsächlichen Beteiligungsquote abweichenden höheren Betrag. Damit lagen aktenkundige Hinweise auf eine Entschädigung für eine zusätzliche Leistung vor und rechtfertigte es sich damit, dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis aufzuerlegen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid, wobei es\nebenfalls die Ungleichbehandlung der Verkäufer bezüglich des Kaufpreises als Ausgangspunkt nahm und feststellte, dass daraus ohne Willkür geschlossen werden kön-\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-8-\n\nne, dass noch andere Gegenleistungen abgegolten worden seien (BGr, 16. Juni 2005,\n2P.269/2003). Weiter hat das Steuerrekursgericht kürzlich in einem Fall auf eine steuerbare Entschädigung für ein Konkurrenzverbot entschieden, in welchem zwar keine\nausdrückliche Entschädigung vereinbart worden war, indessen 20% des Kaufpreises\nerst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags fällig wurden und zwar nur unter\nder Voraussetzung, dass ein Konkurrenzverbot eingehalten worden war. Die Verletzung des Konkurrenzverbots hätte demnach die Käuferin von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich war diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als\nKaufpreiszahlung, sondern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots zu würdigen (StRG, 4. Februar 2011, 1 DB.2010.235/1\nST.2010.330). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor, erfolgte doch insbesondere\nkeine gestaffelte, insbesondere von der Einhaltung des Konkurrenzverbots abhängige\nAuszahlung des Kaufpreises, sondern war dieser Zug um Zug gegen Vornahme der\nüblichen Übertragungshandlungen zu leisten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann\ndas kantonale Steueramt schliesslich aus dem angerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 (= StE 2005 B 26.3 Nr. 6), da dort eine Entschädigung für\nein Konkurrenzverbot ausdrücklich vereinbart worden war. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.\n\n"}