{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-222_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_222_hz.pdf", "Checksum": "6c004b76a702610b18f5b20e64e42602"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.222", "ST.2010.311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "2f2251d80e08acefab3646664fa57b12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG\n\n 1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das\nvorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission II eingegangene Geschäft ist\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-4-\n\nals Folge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden\nund wird unter den Geschäftsnummern 1 ST.2010.311 und 1 DB.2010.222 weitergeführt.\n\n2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 23 lit.\nc DBG bzw. § 23 lit. c StG auch Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung\neiner Tätigkeit. Darunter fallen insbesondere Entschädigungen für die Verpflichtung zu\neinem Konkurrenzverbot (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 36 zu\nArt. 23; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 23\nN 45 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006,\n§ 23 N 44 StG; Zigerlig/Jud, in: Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/2 a, 2. A., 2008, Art. 23 N 15 a). Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne\naus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16\nAbs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines (obligatorischen\noder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher\nberechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes\nVermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 152 DBG und\n§ 16 N 118 StG).\n\nb) Nach allgemeiner Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich\nhierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares\nEinkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden,\nindem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein\nsteuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit\neiner Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-5-\n\nc) Nach dem Gesagten obliegt den Pflichtigen der Nachweis, dass es sich\nbeim Kaufpreis ausschliesslich um einen steuerfreien Kapitalgewinn handelt, d.h. dass\nder streitbetroffene Kaufpreis ausschliesslich für die C AG geleistet wurde.\n\n"}