{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-222_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_222_hz.pdf", "Checksum": "6c004b76a702610b18f5b20e64e42602"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.222", "ST.2010.311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2010.222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 | Eine Klausel über eine Konventionalstrafe für die Verletzung eines Konkurrenzverbots in einem Vertrag über den Verkauf einer Apotheke lässt für sich alleine nicht darauf schliessen, dass im Verkaufspreis auch eine steuerbare Entschädigung für das Konkurrenzverbot enthalten sein muss. 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Aus den übrigen Umständen lässt sich dieser Schluss auch nicht begründen, sodass von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn auszugehen ist. | Art. 16 Abs. 3, 23 lit c DBG; §§ 16 Abs. 3, 23 lit. c StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n\nEntscheid\n\n29. Juni 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Altorfer Duss & Beilstein AG,\nWalchestrasse 15, 8006 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) war Alleinaktionär der C AG, der D AG und\nder E AG. Mit Vertrag vom 2. Mai 2007 verkaufte er die C AG für Fr. 3'889'145.- an die\nF AG. In Ziff. 8 vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot zulasten des Pflichtigen\nfür eine Dauer von fünf Jahren ab Abschluss des Vertrags, unter Konventionalstrafe\nvon Fr. 800'000.-. Am 7. Mai 2007 verkaufte der Pflichtige zudem die D AG an einen\nanderen Käufer.\n\nMit Auflage vom 28. September 2009 verlangte der Steuerkommissär für die\nSteuerperiode 2007 Unterlagen in Bezug auf die Verkäufe, welche in der Folge eingereicht wurden. Im Einschätzungsentscheid vom 19. April 2010 kam er zum Schluss,\ndass ein Teil des Kaufpreises eine Entschädigung für das Konkurrenzverbot und damit\nsteuerbar sei, und zwar in Höhe der Konventionalstrafe von Fr. 800'000.-. Entsprechend rechnete er diesen Betrag dem Einkommen hinzu und schätzte den Pflichtigen\nund seine Ehefrau B für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 folgendermassen ein:\n\nEinkommen Vermögen\nFr. Fr.\nsteuerbar 917'000.- ….-\nsatzbestimmend 936'000.- ….-.\n\nFür die direkte Bundessteuer 2007 stellte er gleichentags die Veranlagung mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 935'500.- in Aussicht. Die Veranlagungsverfügung/Steuerrechnung wurde am 3. Mai 2010 versandt.\n\nB. Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 17. Mai 2010 Einsprachen mit dem\nAntrag, sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies\ndiese am 10. September 2010 ab.\n\n1 DB.2010.222\n1 ST.2010.311\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Oktober 2010 (berichtigt am 11. Oktober 2010) beantragten die Pflichtigen, sie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 135'500.- und für die Staats- und Gemeindesteuern mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'500.- (satzbestimmend Fr. 136'200.-) einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Beim\nKaufpreis für die C AG handle es sich vollumfänglich um einen steuerfreien privaten\nKapitalgewinn.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort\nvom 29. Oktober 2010 die Erhöhung der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ….- (satzbestimmend Fr. ….-) und für\ndie direkte Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ….-. Darin hielt es in\nBezug auf das Konkurrenzverbot an der bisherigen Beurteilung fest. Neu beantragte es\ndie Aufrechnung eines BVG-Einkaufs von Fr. 250'000.-, da das Bruttogehalt 2007 des\nPflichtigen überhöht und damit der auf dieser Grundlage erfolgte Einkauf in die Pensionskasse rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV) liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Pflichtigen hielten in der Replik vom 14. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 11. Januar 2011 an ihren Anträgen fest.\n\nMit Verfügungen vom 2. Februar und 4. Mai 2011 wurde den Pflichtigen Frist\nangesetzt, um diverse Unterlagen in Bezug auf die streitigen Punkte einzureichen. Am\n1. April und 24. Mai 2011 reichten diese entsprechende Unterlagen ein und verzichteten schliesslich auf den Abzug der Einkaufsleistung in die 2. Säule von Fr. 250'000.-.\nDas kantonale Steueramt nahm hierzu am 21. April und 6. Juni 2011 Stellung.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}