5. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs teilweise und die Beschwerde vollständig gutzuheissen. Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens sind die Verfahrenskosten dem Rekursgegner bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).