Nach dem Gesagten war ihre Anschaffung zudem mit der Absicht der Selbstvorsorge und damit als Kapitalanlage motiviert und stellen sie einen wesentlichen Teil des Vermögens der Pflichtigen dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen sind – was die Einkünfte betrifft – als bescheiden zu bezeichnen, bestehen ihre Einkünfte doch lediglich aus einer AHV-Rente. Bei diesen 1 DB.2010.212 1 ST.2010.294 - 14 -