c) Auch wenn nach dem Gesagten kein Geschäftsvermögen vorliegt, bedeutet dies nicht, dass es sich automatisch um steuerfreien Hausrat handelt; vielmehr ist dessen Vorliegen anhand der einschlägigen Kriterien zu prüfen. Gemäss dem Inventar per 31. Dezember 2008, welches dem Schreiben vom 6. April 2010 beilag, verfügten die Pflichtigen noch über folgende Gegenstände: