dienen sie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch, sind sie primär dem steuerfreien Hausrat zuzuordnen, herrscht dagegen der Kapitalanlagecharakter vor, fallen sie in das steuerbare Vermögen (RB 1979 Nr. 39). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob sich der Wert der Objekte – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen – im Bereich des Üblichen bewegt oder diesen übersteigt (StRK, 30. Januar 1996, StE 1997 B 52.1 Nr. 3; in concreto wurden Bilder und Kunstgegenstände im Wert von Fr. 2,2 Mio. trotz der guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen als das übliche Mass übersteigend und