Objekte wie Bilder, Teppiche oder Schmuck können sowohl steuerfreier Hausrat als auch Sammlung sein, d. h. Teil des steuerbaren Vermögens. Abzustellen für die Qualifizierung ist regelmassig auf die aktuelle tatsächliche Nutzung der Gegenstände; dienen sie Wohnzwecken bzw. dem persönlichen Gebrauch, sind sie primär dem steuerfreien Hausrat zuzuordnen, herrscht dagegen der Kapitalanlagecharakter vor, fallen sie in das steuerbare Vermögen (RB 1979 Nr. 39).