b) Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (§ 38 Abs. 4 StG). Hausrat ist, was Wohnzwecken dient, sich im Haus (inkl. Garten und Garage, aber auch einer Zweitwohnung) befindet und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehört (StRK I, 30. Januar 1996 = StE 1997 B 52.1 Nr. 3, RB 1979 Nr. 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 38 N 14 ff StG, auch zum Folgenden). Persönliche Gebrauchsgegenstände sind all jene Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen und nicht als Kapitalanlage dienen und nicht zum Hausrat gehören.