4. a) Streitig ist ferner der Wert der Gegenstände per 31. Dezember 2008 bei der Vermögenssteuer. Das kantonale Steueramt hat im Einschätzungsentscheid vom 15. Juni 2010 den Wert der Einrichtungs- und Kunstgegenstände – als Geschäftsvermögen – auf Fr. 1'500'000.- festgesetzt, im Einspracheentscheid hingegen auf Fr. 500'000.- reduziert. Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um steuerfreien Hausrat nach § 38 Abs. 4 StG.